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Grundsätze des Vergaberechts

Im Vergaberecht stehen die folgenden Grundsätze (§ 97 GWB) im Vordergrund:

Wettbewerb: Das Vergaberecht zielt darauf ab, einen möglichst breiten Wettbewerb zu gewährleisten. Durch faire und offene Verfahren können sich viele verschiedene Anbieter um öffentliche Aufträge bewerben, was zu besseren Konditionen und höherer Qualität führt. Dabei verhindert Vergaberecht die Begünstigung einzelner Anbieter und schützt vor Monopolbildung.

Transparenz: Öffentliche Aufträge werden oft mit Steuergeldern finanziert. Daher ist es von großer Bedeutung, dass die Vergabe dieser Aufträge transparent und fair erfolgt. Das Vergaberecht stellt sicher, dass alle potenziellen Anbieter gleiche Chancen erhalten und das Vergabeverfahren nachvollziehbar ist. Daher müssen alle Schritte nachvollziehbar und dokumentiert sein.

Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung: Alle Bewerber und Bieter müssen gleichbehandelt werden. Das bedeutet, dass keine willkürliche Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Größe oder anderen nicht relevanten Faktoren gegenüber dem Bewerber und Bieter stattfinden darf.

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Öffentliche Auftraggeber sind dazu verpflichtet, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Das Vergaberecht sorgt dafür, dass die beschafften Leistungen zu den bestmöglichen Konditionen erworben werden, was zur effizienten Verwendung öffentlicher Mittel beiträgt.

Berücksichtigung mittelständischer Interessen: Das Vergaberecht trägt auch zur Stärkung und Unterstützung des Mittelstands bei. Durch die Aufteilung großer Aufträge in kleinere Lose und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse und Kapazitäten mittelständischer Unternehmen wird deren Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen gefördert. Dies sorgt für eine breitere Marktteilnahme und stärkt die regionale Wirtschaft. Darüber hinaus wird durch die Einbeziehung mittelständischer Unternehmen oft eine höhere Innovationskraft und Flexibilität erreicht.