Öffentliche Aufträge
Öffentliche Aufträge (§ 103 GWB) sind Verträge, die von öffentlichen Auftraggebern, wie staatlichen Stellen, Kommunen oder anderen öffentlichen Einrichtungen, mit Unternehmen zur Beschaffung von Liefer-, Dienst- oder Bauleistungen abgeschlossen werden. Diese Verträge müssen den Regeln und Vorschriften des Vergaberechts entsprechen, um sicherzustellen, dass die Beschaffung transparent, wettbewerbsorientiert und diskriminierungsfrei erfolgt.
Öffentliche Aufträge lassen sich in verschiedene Kategorien einteilen:
Lieferaufträge:
Verträge über den Kauf, die Miete, die Pacht oder das Leasing von Waren. Diese können auch Dienstleistungen umfassen, die mit der Lieferung dieser Waren verbunden sind, wie Installation oder Instandhaltung.
Dienstleistungsaufträge:
Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht in die Kategorien Bau- oder Lieferaufträge fallen. Dies umfasst eine breite Palette von Dienstleistungen, von Beratungsleistungen über IT-Dienstleistungen bis hin zu Reinigungsdiensten.
Bauaufträge:
Verträge über die Planung und/oder Ausführung von Bauvorhaben sowie die Erbringung von Bauleistungen im Rahmen der Durchführung eines Bauwerks. Dies kann Neubauten, Umbauten, Renovierungen oder Instandhaltungsarbeiten umfassen.
Ausgehend von dieser Einteilung wird unter Berücksichtigung des Schwellenwertes entschieden, an welche Verfahrensordnung sich der Auftraggeber im Rahmen seiner Beschaffung orientieren muss.