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Zuschlag

Die Zuschlagserteilung in öffentlichen Vergabeverfahren muss sorgfältig und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen, sowohl bei Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) als auch bei Verfahren unterhalb dieser Schwellenwerte (Unterschwellenbereich).

Unterschwelle

Der Zuschlag kann im direkten Anschluss der Vergabeentscheidung erteilt werden. Erst nach Vertragsschluss können die Absagen versandt werden.

Oberschwelle

Alle Schritte und Entscheidungen müssen umfassend dokumentiert werden, einschließlich der Versendung der Vorinformation und der Einhaltung der Wartefrist. Nach Ablauf der 10tägigen Wartefrist und sofern keine Rechtsmittel eingelegt wurden, kann der Zuschlag erteilt und der Vertrag mit dem erfolgreichen Bieter geschlossen werden.

Mit Zuschlagserteilung gilt das Verfahren offiziell als beendet und die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag kann vorbereitet und versendet werden.