Förderschädlicher Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn im Kontext von Fördermitteln bezieht sich auf die Möglichkeit, mit der Umsetzung eines geförderten Projekts zu beginnen, bevor der Förderbescheid offiziell erteilt wurde. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass ein Antragsteller bereits mit der Durchführung von Maßnahmen starten möchte, noch bevor die Fördermittel bewilligt wurden.
In solchen Fällen kann es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller bereits mit der Umsetzung des Projekts beginnen darf, auch wenn der Förderbescheid noch nicht vorliegt. Die Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn wird in der Regel von der fördernden Stelle erteilt und kann an bestimmte Bedingungen geknüpft sein.
Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann sinnvoll sein, wenn dringende Maßnahmen erforderlich sind oder wenn Verzögerungen vermieden werden sollen. Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn auch Risiken mit sich bringen kann, insbesondere wenn die Fördermittel letztendlich nicht bewilligt werden sollten. In solchen Fällen könnte der Antragsteller gezwungen sein, die Kosten für die bereits durchgeführten Maßnahmen selbst zu tragen.
Es ist daher ratsam, sich vor einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn genau über die Bedingungen und Risiken zu informieren und gegebenenfalls Rücksprache mit der fördernden Stelle zu halten. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn sollte nur in Absprache mit der fördernden Stelle und unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte in Betracht gezogen werden. Unterschiedliche Erfahrungen haben gezeigt, dass je nach Förderprogramm der vorzeitige Maßnahmenbeginn unterschiedlich definiert ist. Folgende Zeitpunkte wurden je nach Förderprogramm als vorzeitiger Maßnahmenbeginn ausgelegt:
- Start der öffentlichen Ausschreibung
- Zuschlagserteilung
- Leistungen nach der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Da die Zeitpunkte, die als vorzeitiger Maßnahmenbeginn deklariert werden können, stark variieren, ist ein Gespräch mit dem Zuwendungsgeber zwingend erforderlich. Ein nicht genehmigter vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist förderschädlich.