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Abschlussbedingungen

Öffentliche Auftraggeber

Öffentliche Auftraggeber (§ 98 GWB) sind Institutionen und Körperschaften, die durch das Vergaberecht verpflichtet sind, ihre Beschaffungen von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen - Öffentliche Aufträge - transparent, wettbewerbsorientiert und diskriminierungsfrei durchzuführen. Aber auch private Auftraggeber können aufgrund des Erhalts von Zuwendungen dazu verpflichtet werden, den geförderten Leistungsgegenstand als öffentlichen Auftrag unter Einhaltung des Vergaberechts zu beschaffen.

Öffentliche Auftraggeber werden grundsätzlich in

  • Öffentliche Auftraggeber gem. § 99 GWB,
  • Sektorenauftraggeber gem. § 100 GWB und
  • Konzessionsgeber gem. § 101

unterteilt.

Dazu zählen staatliche Einrichtungen, kommunale Behörden und andere öffentliche Körperschaften:

  • Staatliche Behörden:
    • Bundesministerien und nachgeordnete Behörden
    • Landesministerien und ihre nachgeordneten Behörden

  • Kommunale Einrichtungen:
    • Städte, Gemeinden und Landkreise
    • Kommunale Zweckverbände

  • Sonstige öffentliche Einrichtungen:
    • Universitäten und Hochschulen
    • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
    • Öffentliche Krankenhäuser

  • Sektorale Auftraggeber:
    • Unternehmen und Einrichtungen, die im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind, wie:
    • Energie- und Wasserversorger
    • Verkehrsunternehmen
    • Postdienste