Verfahrensordnung
Inhaltsübersicht
1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) [Bearbeiten]
2. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) [Bearbeiten]
3. Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) [Bearbeiten]
4. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) [Bearbeiten]
5. Vergabeverordnung (VgV) [Bearbeiten]
6. Sektorenverordnung (SektVO) [Bearbeiten]
7. Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) [Bearbeiten]
8. Verteidigungs- und Sicherheitsvergabeverordnung (VSVgV) [Bearbeiten]
Eine Verfahrensordnung im Kontext des Vergaberechts umfasst die festgelegten Regeln und Abläufe, die ein öffentliche Auftraggeber einhalten muss, um öffentliche Aufträge rechtskonform zu vergeben. Diese Ordnungen regeln den gesamten Prozess von der Bekanntmachung des Auftrags bis zur Zuschlagserteilung und Vertragsschluss. Sie bietet den Rahmen für die Durchführung des gesamten Vergabeprozesses und stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Durch die Festlegung klarer Regeln und Verfahren trägt die Verfahrensordnung zur Förderung des Wettbewerbs und zur Rechtssicherheit bei.
Im deutschen Vergaberecht gibt es verschiedene Verfahrensordnungen, die je nach Art des Auftraggebers und des Auftrags (Leistungsgegenstand) und dem geschätzten Auftragswert angewendet werden. Diese Verfahrensordnungen regeln detailliert die Abläufe durch die korrekte Wahl der Verfahrensart und Anforderungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Mehr Informationen erhalten Sie über das Bundesministerium der Justiz – Gesetze / Verordnungen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - UVgO.
Die wichtigsten Verfahrensordnungen im deutschen Vergaberecht sind:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) [Bearbeiten]
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), oft auch als „Kartellgesetz“ bezeichnet, ist das zentrale Gesetz zur Regelung des Wettbewerbsrechts in Deutschland. Es wurde erstmals 1958 eingeführt und seitdem mehrfach angepasst, um den sich verändernden Marktbedingungen und europäischen Vorgaben gerecht zu werden.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) [Bearbeiten]
Die VOB regelt die Vergabe und Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie ist in drei Teile unterteilt:
- VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen.
- VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
- VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) [Bearbeiten]
Die VOL regelt die Vergabe und Vertragsbedingungen für Lieferungen und Dienstleistungen. Sie ist in zwei Teile unterteilt:
- VOL/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen.
- VOL/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen.
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) [Bearbeiten]
Die UVgO regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Sie soll insbesondere den Mittelstand stärken und das Vergabeverfahren vereinfachen.
Vergabeverordnung (VgV) [Bearbeiten]
Die VgV regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie enthält Bestimmungen zu Bekanntmachung, Verfahrensarten, Eignungskriterien, Zuschlagskriterien und den Ablauf des Vergabeverfahrens.
Sektorenverordnung (SektVO) [Bearbeiten]
Die SektVO gilt für Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. Sie regelt die Vergabe von Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte in diesen speziellen Sektoren.
Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) [Bearbeiten]
Die KonzVgV regelt die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen. Eine Konzession liegt vor, wenn der Auftragnehmer das Recht erhält, die Bau- oder Dienstleistung eigenverantwortlich zu erbringen und dabei das Betriebsrisiko trägt.
Verteidigungs- und Sicherheitsvergabeverordnung (VSVgV) [Bearbeiten]
Die VSVgV regelt die Vergabe von Aufträgen im Bereich der Verteidigung und Sicherheit. Sie enthält spezielle Bestimmungen, die den besonderen Anforderungen und Sicherheitsbedürfnissen in diesen Bereichen Rechnung tragen.