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Abschlussbedingungen

Wettbewerbsregister

Diese Abfrage des Wettbewerbsregisters erfolgt, um sicherzustellen, dass öffentliche Aufträge nur an zuverlässige und vertrauenswürdige Unternehmen vergeben werden. Alle öffentlichen Auftraggeber, wie Bund, Länder, Kommunen und andere öffentliche Einrichtungen, sind verpflichtet, das Wettbewerbsregister abzufragen.

Hierzu ist grundsätzlich das Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegG) zu berücksichtigen. Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 WRegG sind Abfragen dann zu tätigen, wenn Vergabeverfahren einen geschätzten Auftragswert von 30.000,00 € erreicht haben. Für die Vergaben im Sektorenbereich und Konzessionsvergaben besteht die Abfragepflicht erst ab einer höheren Schwelle; vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 WRegG. Diese Abfrage hat für den Bestbieter spätestens vor Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren zu erfolgen.

Sofern für den Bestbieter kein Ausschluss gem. Wettbewerbsregister vorliegt, können die Absagen versandt werden.

Hinweis: Mit der Einführung zur Abfrage des Wettbewerbsregisters entfällt die Pflicht zur Abfrage des Gewerbezentralregisters und der Korruptionsregister der Länder.

Mehr Informationen erhalten Sie über das Bundeskartellamt – Wettbewerbsregister.